1. Angebote
1.1 Angebote der Client Computing Germany GmbH (nachfolgend CCG) verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.
1.2 Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen CCG hergeleitet werden können.¨
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Vergütung der CCG nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisen der CCG. Der Kunde hat Anspruch auf Übersendung einer Dokumentation des Aufwandes. Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht. Der Aufwand kann durch CCG monatlich abgerechnet werden.
2.2 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste / dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab München. Umsatzsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungs-pauschale werden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste / des individuellen Angebots gesondert berechnet.
2.3 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt unverzüglich zu zahlen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
2.4 Die CCG ist berechtigt für Lieferungen und Dienstleistungen Vorauszahlungen zu verlangen.
2.5 CCG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf bestehende Forderungen in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen.
2.6 Der Kunde kann gegen Ansprüche von CCG nur nach Maßgabe der Ziffer 16.7 aufrechnen.
3. Lieferung und Leistung
3.1 Der Kunde ist verpflichtet die CCG bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere der CCG notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf einen Remotezugang und/oder Arbeitsplatz und Systemzugriff beim Kunden vor Ort bereitzustellen.
3.2 CCG behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen / Teilleistungen und deren Abrechnung ausdrücklich vor.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt die der CCG die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die CCG, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Verhinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die CCG unverschuldet sind. Die CCG wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.
3.4 Vereinbarte Leistungstermine zur Lieferung von Vertragsgegenständen (Liefertermine) gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sonstige Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn die CCG die Leistung zum vereinbarten Termin anbietet.
3.5 Erhöht sich der Aufwand der CCG aufgrund einer Unterbrechung der Leistungserbringung oder eines unvorhersehbaren Mehraufwandes kann die CCG den Mehraufwand dem Kunden gegenüber abrechnen, es sei denn der Kunde hat die Erhöhung des Aufwandes nicht zu vertreten und dessen Ursache liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Kunden.
3.6 Gerät die CCG mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CCG beruht.
3.7 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von der CCG zu vertreten ist. Ziffer 8.11 gilt entsprechend. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung maximal 1% des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der CCG beruht.
3.8 CCG behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von CCG zu vertreten ist.
3.9 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
3.10 Im Falle der schuldhaften Nichtannahme der Leistungen durch den Kunden kann CCG unbeschadet ihrer weitergehenden Ansprüche Schadenersatz in Höhe von 75 % der vertraglichen Vergütung geltend machen; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Prüfung und Gefahrübergang
4.1 Die Leistungen der CCG sind nach der Leistungserbringung von dem Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der vertraglichen Vereinbarung zu überprüfen.
4.2 Vertragsgegenstände gelten als ordnungsgemäß und vollständig geliefert soweit der CCG nicht innerhalb von sechs Tagen ab Ablieferung eine schriftliche Rüge des Kunden zugeht, es sei denn, es handelt sich um einen verdeckten Mangel.
4.3 Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis seitens CCG werden an CCG zurückgesandte Waren nicht angenommen. Transportkosten und -gefahr für Rücksendungen trägt der Kunde.
4.4 Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
4.5 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsprodukts an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von CCG benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der CCG verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunde über. Etwaige Lagergebühren trägt der Kunde.
5. Vertragliches Rücktrittsrecht
Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber der CCG zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die CCG frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die CCG überträgt dem Kunden das Eigentum an gelieferten Vertragsgegenständen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich die CCG das Eigentum ausdrücklich vor. Eine Übertragung von Rechten an einer gelieferten Software erfolgt ohne ausdrückliche Vereinbarung hierzu nicht. Die CCG behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an gelieferter Software vor.
6.2 Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt darf der Kunde nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Soweit die Lieferung zum Wiederverkauf durch den Kunden erfolgte, darf der Kunde den Gegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung, dass der Kunde der CCG seine Ansprüche aus dem Wiederverkauf gegenüber seinem Abnehmer wirksam an die CCG abgetreten hat und der Wiederverkauf ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen Abnehmer aus Wiederverkäufen zur Sicherung der Vergütungsansprüche der CCG an die CCG ab, die diese Abtretung jeweils gleichzeitig annimmt. Beträgt der Wert der abgetretenen Ansprüche insgesamt mehr als 120 % der Vergütungsansprüche der CCG wird die CCG auf Verlangen des Kunden Ansprüche im Wert des übersteigenden Teils freigeben.
7. Nutzungsrechte
7.1 An den Leistungsergebnissen, die die CCG im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche und grundsätzlich nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der CCG.
7.3 Die CCG ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
7.4 Die CCG kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Die CCG hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die CCG den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der CCG die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
8. Gewährleistung
8.1 Die CCG gewährleistet, dass ihre Leistungen der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Lediglich unerhebliche Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden.
8.2 Gewährleistungsansprüche sind auf solche Mängel beschränkt, die reproduzierbar sind oder auf andere Weise durch den Kunden nachgewiesen werden können.
8.3 Der Kunde hat die CCG bei der Beseitigung etwaiger Mängel, insbesondere durch Fehlerbeschreibungen, Übersendung von Fehlermeldungen oder Beispieldateien, zu unterstützen. Hierbei sind sämtliche zweckdienlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere die Art und Auswirkungen des Mangels, sowie die Nutzereingaben, die dem Auftreten des Mangels vorausgegangen sind.
8.4 Die CCG haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nicht, soweit gelieferte Software nicht vertragsgemäß oder nicht im vereinbarten Bestimmungsland oder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingesetzt wird. Soweit nicht anders vereinbart gilt als Bestimmungsland ausschließlich der Staat in dem der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Geschäftssitz hat.
8.5 Der Kunde setzt die CCG unverzüglich von jeder Ihm gegenüber behaupteten Rechtsverletzung in Kenntnis. Die CCG ist berechtigt aber nicht verpflichtet eine Inanspruchnahme wegen einer behaupteten Verletzung von Rechten Dritter auf eigene Kosten abzuwehren.
8.6 Der Kunde darf Ansprüche Dritter nur anerkennen, soweit die CCG dem zustimmt oder zuvor in angemessenem Umfang Gelegenheit hatte die Ansprüche abzuwehren.
8.7 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Mängel aufgrund normalem Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehlern, einer fehlerhaften Einsatzumgebung oder nicht vertraglich vorausgesetzter äußerer Einflüsse (z.B. Brand, Blitzschlag, Überspannung). Bei nachträglichen Eingriffen in die Software, insbesondere Veränderungen, durch den Kunden oder Dritte bestehen Gewährleistungsansprüche nur, soweit der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht und die Fehlersuche und -beseitigung durch den Eingriff nicht erschwert wird.
8.8 Gewährleistungsansprüche sind zunächst nur auf das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist beschränkt. Die CCG kann hierzu nach Ihrer Wahl entweder nachbessern, einen Ersatz liefern oder bei Werkleistungen eine Neuherstellung durchführen. Bei Ausübung des Wahlrechts hat die CCG die Interessen es Kunden angemessen zu berücksichtigen. Im Falle der Lieferung einer Ersatzsoftware hat der Kunde die ursprüngliche Software an die CCG herauszugeben.
8.9 Wird die Nacherfüllung durch die CCG verweigert oder schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, steht dem Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl ein Recht auf Minderung, Rücktritt oder - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziffer 9 - Schadensersatz zu.
8.10 Ein Rücktrittsrecht wegen verzögerter Nacherfüllung besteht nur, soweit die Verzögerung durch die CCG zu vertreten ist.
8.11 Bei einem Rücktritt hat der Kunde der CCG den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.12 Der Kunde ist verpflichtet sein Wahlrecht hinsichtlich der weitergehenden Gewährleistungsansprüche innerhalb einer angemessenen Frist von regelmäßig nicht mehr als 14 Tagen auszuüben.
8.13 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung beim Kunden bzw. bei Werkleistungen der CCG mit Abnahme, soweit die CCG den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Spätere Änderungen des Nutzungsumfangs haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist.
8.14 Stellt sich im Rahmen der Prüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so hat der Kunde der CCG ihre Aufwendungen zu vergüten, es sei denn, der Kunde hätte auch mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen können, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.
8.15 Stellt die CCG dem Kunden im Rahmen der Gewährleistungen Software zur Verfügung, räumt die CCG dem Kunden hieran Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, der der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung der CCG entspricht.
9. Haftung
9.1 Die CCG haftet für Schäden die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder für Schäden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
9.2 Für andere Schäden haftet die CCG nur, soweit sie eine vertragswesentliche Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt.
9.3 Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung der CCG nach Ziffer 9.2 auf solche typischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Als regelmäßiger vorhersehbarer Schaden, wird maximal die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 10. angenommen. Der Kunde hat die Möglichkeit jederzeit von der CCG die Erhöhung der Deckungssumme durch den Abschluss einer entsprechenden Einzelhaftpflichtversicherung auf Kosten des Kunden zu verlangen.
9.4 Die Haftung für Schäden aus Datenverlusten ist insoweit ausgeschlossen als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, die branchenüblichen regelmäßigen Datensicherungen und Systemprüfungen durchzuführen.
9.5 Soweit eine Verschlüsselung der elektronischen Kommunikation (insbesondere E-Mail) nicht ausdrücklich vereinbart ist bestehen keine Ansprüche aufgrund fehlender Verschlüsselung von Nachrichten.
9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der CCG.
10. Versicherung
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Kunden ist CCG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrages aufrechtzuhalten. Die Deckungssummen je Schadensereignis müssen mindestens betragen:
Personenschäden: 5.000.000,00 EUR
Sach- und Vermögensschäden: 50.000,00 EUR
Auf Verlangen des Kunden hat CCG eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
11. Werkleistungen
11.1 Die Erfolgsverantwortung für Werkleistungen trägt die CCG nur soweit
11.1.1 der vertragliche Leistungserfolg bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und
11.1.2 der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Liegt die Voraussetzung nach Ziffer 11.1.2 nicht vor, trägt die CCG die Erfolgsverantwortung nur soweit das Fehlen dieser Voraussetzung keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung hat.
11.2 Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungs-beschreibung gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien und etwa dafür anzuwendende Testkriterien abschließend wieder. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt die CCG nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
11.3 Abnahme
11.3.1 Der Kunde hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang eines Abnahmeverlangens der CCG die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Kunde, ggf. anhand vereinbarter Testmittel, davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.
11.3.2 Der Kunde kann die Abnahmeerklärung verweigern, wenn die Werkleistung mit einem oder mehreren Mängeln behaftet ist, die allein oder zusammen die Nutzbarkeit unmöglich machen oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlauben.
11.3.3 Die CCG wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen wie in Ziffer 11.3.2 beschrieben in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine entsprechenden Auswirkungen mehr vorliegen. Soweit die Prüfungen wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden konnten, verlängert sich der Prüfungszeitraum gemäß Ziffer 11.3.1 für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen.
11.3.4 Wenn keine Mangelauswirkungen gemäß Ziffer 11.3.2 vorliegen, gilt die Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der Kunde unverzüglich nach Abschluss etwaiger Tests, spätestens jedoch nach Ablauf des Prüfzeitraums gem. Ziffer 11.3.1 die Abnahme.
11.3.5 Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der CCG – als abgenommen,
11.3.5.1 wenn der Kunde die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt, oder
11.3.5.2 mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
11.3.5.3 wenn der Kunde innerhalb des Prüfungszeitraums gemäß Ziffer 11.3.1 keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder
11.3.5.4 wenn der Kunde innerhalb einer ihm dafür von der CCG gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und die CCG bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat oder
11.3.5.5 wenn bei Verwendung der vertraglich vereinbarten Testmittel die Tests ohne solche Mängel durchgeführt werden können, die die Abnahme hindern.
11.3.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
12.1 Der Kunde räumt der CCG das Recht ein, eigene Programme oder Programme, deren Rechtsinhaber der Kunde ist, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern. Der Kunde stellt die CCG von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
12.2 Soweit Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbracht werden, hat dieser die CCG von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden können. Auf etwaige Prozesskosten zahlt der Kunde auf Aufforderung durch CCG einen angemessenen Vorschuss.
12.3 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Nutzungs-/Lizenzbedingungen der CCG bzw. des jeweiligen Herstellers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Programmbeschreibungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.
13. Export- und Importgenehmigungen
13.1 Von CCG gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Bestimmungsland bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart gilt als Bestimmungsland ausschließlich der Staat in dem der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Geschäftssitz hat.
13.2 Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dessen eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
13.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunde an Dritte, mit und ohne Kenntnis der CCG, bedarf der Beachtung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber CCG.
14. EG-Einfuhrumsatzsteuer
14.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer an CCG ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an CCG zu erteilen.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine angemessene Bearbeitungsgebühr - der CCG aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
14.3 Jegliche Haftung von CCG aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten CCG nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
15. Datenschutz
Soweit die CCG auf Systemen des Kunden auf personenbezogene Daten zugreifen kann wird die CCG ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragsdurchführung und auf Weisung des Kunden. Die Verantwortung für die Beachtung der Vorschriften des BDSG liegt beim Kunden. Ergänzend gilt die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der CCG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCG, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Nutzungsbedingungen der CCG bzw. von Drittherstellern wird ergänzend Bezug genommen.
16.2 Bei Entgegennahme von Waren oder Leistungen der CCG gelten diese Bedingungen als angenommen und ihre ausschließliche Anwendbarkeit als vereinbart. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
16.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die CCG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCG sind nur wirksam vereinbart, wenn CCG diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
16.4 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
16.6 Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
16.7 Der Kunde kann gegenüber dem Vergütungsanspruch der CCG nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Bei Mängeln kann der Kunde nur einen unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Mangelanspruch verjährt ist.
16.8 Es gelten die zum Zeitpunkt der letzten Leistungserbringung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16.9 Für diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
16.10 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der CCG, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
AGB - hier PDF herunterladen - Stand Februar 2010